Am 1. Januar 2018 sind Gesetzesänderungen im Kaufrecht in Kraft getreten, die im Wesentlichen Regelungen zu den sogenannten „Einbaufällen“ darstellen.
Immer wieder hatten sich die Gerichte mit Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern zu beschäftigen, in denen es darum ging, dass eine mangelhafte Kaufsache nach dem Kauf in eine andere Sache eingebaut wurde. Regelmäßig war zu entscheiden, ob der Verkäufer -neben einer eventuell bestehenden Verpflichtung zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache- zusätzlich zur Übernahme der Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache verpflichtet war.
Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte ein Unternehmen bei Vorliegen einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht zusätzlich zur Lieferung einer neuen Kaufsache auch den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache bzw. die damit verbundenen Kosten zu übernehmen, sofern das letzte Glied der Lieferkette ein Verbraucher war, der die mangelhafte Kaufsache im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gekauft hatte. Die bisherige gesetzliche Rechtslage begründete aber keine Absicherung für Betriebe, bezüglich der ihnen auferlegten Ein- und Ausbaukosten innerhalb der Lieferantenkette Regress nehmen zu können, wenn das letzte Glied in der Käuferkette ein Unternehmen war.
Hier setzen die neuen Regelungen zur Nacherfüllung an und stellen klar, dass die Nacherfüllungspflichten auch dann gelten, wenn der letzte Verkauf innerhalb einer Lieferkette an ein Unternehmen erfolgt.
§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB ist nun wie folgt geregelt: „ Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“
Nach der neuen Regelung wird nicht unterschieden, ob Käufer und Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer sind. Gemäß § 445a Abs. 3 BGB gelten diese Regressregelungen auch für die weitere Lieferantenkette entsprechend. Damit ist nun gesetzlich festgelegt, dass Betriebe gegenüber anderen Unternehmen Aus- und Einbaukosten geltend machen können, auch wenn der Letztkäufer ein gewerblicher Nutzer i.S.d. § 14 BGB ist.
Ein Regress ist immer dann möglich, wenn der vorgenommene Einbau der mangelhaften Kaufsache nach der Art dieser Sache und ihrem Verwendungszweck vorgesehen ist. Zudem muss der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden gewesen sein. Jedoch ist Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel beim Einbau bzw. beim Anbringen der mangelhaften Kaufsache schon gekannt hat (vgl. nach § 439 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 442 Abs. 1 BGB).
Welche Kosten konkret zu erstatten bzw. welche Aufwendungen für den Käufer erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Allerdings gibt es insgesamt eine Obergrenze der Kostentragungspflicht des Verkäufers gemäß § 475 Abs. 4 S. 2 BGB. Danach kann die Ersatzpflicht bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden, wenn die Reparatur der mangelhaften Kaufsache oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
Abschließend ist jedoch festzuhalten, dass die gesetzlichen Änderungen für einen Verkäufer in einer B2B – Supply Chain insofern von Vorteil sind, als er die aufgrund seiner Ersatzpflicht entstehenden Kosten künftig unter erleichterten Bedingungen im Rahmen einer Regressforderung gegenüber seinem Lieferanten durchsetzen kann.
Für einen Verkäufer lassen sich Haftungsbeschränkungen zur gesetzlichen Mängelhaftung in Verbraucherverträgen mit Hilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur sehr begrenzt vereinbaren. Dies gilt zunehmend auch für Verträge zwischen Unternehmen. Eine Abfederung ist jedoch über eine kluge Vertragsgestaltung möglich, in denen Haftungsfragen in Individualvereinbarungen geregelt werden.