EASA Part 21J – Entwicklung in der Luftfahrtechnik

Was sind Entwicklungsbetriebe nach EASA Part 21J?

Am Beginn eines jeden Produktlebenszyklusses steht die Entwicklungsphase, die dazu dient, eine Idee in ein marktreifes Produkt zu verwandeln. Nach der Markteinführung spielen Entwicklungsaktivitäten erneut eine Rolle, wenn Modifikationen, Erweiterungen oder umfangreiche Reparaturen am Ursprungsprodukt vorgenommen werden. Entwicklungsaktivitäten in der Luftfahrtindustrie bilden über alle Industriebranchen insoweit eine Besonderheit, da diese einer außergewöhnlichen Lenkung und Kontrolle durch die öffentliche Hand unterliegen. Strenge Vorgaben an die Bauausführung des Produkts sowie an die Betriebsorganisation und Mitarbeiterqualifikation sollen dafür Sorge tragen, dass der Sicherheit und Zuverlässigkeit bereits in der Entwicklung luftfahrttechnischer Produkte große Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Entwicklungen an luftfahrttechnischen Produkten dürfen insoweit ausschließlich von der EASA genehmigte Entwicklungsbetriebe (engl.: Design Organizations) durchführen. Entwicklungsbetriebe im Sinne der EASA sind dabei alle Betriebe, die luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen entwickeln bzw. Änderungen oder Reparaturverfahren an diesen definieren. Für derartige Aktivitäten müssen die Betriebe ihre Befähigungen nachgewiesen haben und über eine luftfahrtbehördliche Genehmigung verfügen. Die Anforderungen an Entwicklungsbetriebe sind in der Implementing Rule Initial Airworthiness EASA Part 21 Subpart J (kurz Part 21J) festgelegt. Ergänzende Umsetzungshinweise werden durch zugehörige AMC und das entsprechende Guidance Material gegeben. Die behördliche Überwachung von Entwicklungsbetrieben erfolgt durch die EASA.

Was machen Entwicklungsbetriebe?

Die Kernaktivitäten von Entwicklungsbetrieben nach EASA Part 21J umfassen

  • die Erstellung von Konstruktionsunterlagen für luftfahrttechnische Produkte oder Änderungen daran sowie die Entwicklung von Reparaturverfahren an solchen,
  • die Identifikation, Zuordnung und Interpretation der Bauvorschriften und umweltrechtlichen Grundlagen,
  • die Nachweiserbringung, dass die Konstruktion sicher ist und den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Bauvorschriften entspricht,
  • die Erstellung der Betriebs- und Instandhaltungsvorgaben (Handbücher/Manuals),
  • die Vorbereitung und Beantragung behördlicher Entwicklungszulassungen.

Als verwertbares Ergebnis erstellen Entwicklungsbetriebe anwendbare Herstellungsvorgaben (Applicable Design Data) sowie anwendbare Instandhaltungsvorgaben (Applicable Maintenance Data. Auf Basis der o.g. Aktivitäten erteilt die EASA direkt sowie teilweise indirekt Lufttüchtigkeitszeugnisse (Musterzulassungen – engl.: Type Certificate) und Zulassungen für Reparaturverfahren.

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Anforderungen an Entwicklungsbetriebe nach EASA Part 21J

Ein hohes Sicherheitsniveau der Produkte ist durch ein umfassendes System der Qualitätssicherung und -überwachung sicherzustellen. Grundlage für eine Betriebszulassung nach EASA Part 21J ist die die Erfüllung der dort in § 21A.245 genannten Genehmigungsvoraussetzungen:

  • Der Betrieb muss ein Qualitätssystem im Allgemeinen und ein Konstruktionssicherungssystem (engl.: Design Assurance System) im Speziellen vorhalten, welche die Kontrolle und Überwachung sämtlicher Entwicklungsaktivitäten sicherstellen.
  • Der Betrieb muss in Umfang und Qualifikation über hinreichend Personal verfügen, um die geplanten Entwicklungsarbeiten ausführen zu können.
  • Die Einrichtungen und die Betriebsausstattung müssen den Mitarbeitern eine Arbeitsausführung ermöglichen. Neben Konstruktionsbüros muss der Zugang zu Testlabors für die Nachweisführung und Produktionsstätten zur Prototypenherstellung gewährleistet sein.
  • Die Betriebsorganisation muss eine vollständige und wirksame Zusammenarbeit zwischen und innerhalb der Abteilungen ermöglichen.
  • Der Betrieb muss über ein Handbuch verfügen, in dem Aufbau und Ablauf sowie Verantwortlichkeiten der Organisation festgelegt und beschrieben sind.
  • Die Aktivitäten müssen durch den Genehmigungsumfang gedeckt sein. Änderungen am Genehmigungsumfang müssen von der EASA zugelassen werden (vgl. 21A.253).

Der Prozess der Betriebszulassung nach EASA Part 21J

Vor erstmaliger Zulassung als Part 21J-Entwicklungsbetrieb prüft das Luftfahrt-Bundesamt oder die EASA die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen in Form eines Audits. Diese werden in regelmäßigen Abständen wiederholt, um sicherzustellen, dass der Betrieb in der Lage ist, die Genehmigungsvoraussetzungen auch über den Zeitablauf aufrechtzuerhalten. In diesen Überwachungsaudits wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stichprobenartig geprüft. Sowohl vor erstmaliger Genehmigung als auch im laufenden Betrieb besteht dabei die Gefahr meist weniger darin, dass einzelne Genehmigungsvoraussetzungen in Gänze nicht erfüllt werden, sondern dass diese nicht vollständig den Anforderungen entsprechen. Häufige Defizite im Rahmen der Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen sind:

  • Abläufe sind nicht sauber beschrieben,
  • die dokumentierten Abläufe sind den Mitarbeitern nicht hinreichend bzw. nicht vollständig bekannt,
  • einzelne Mitarbeiter verfügen nicht über den erforderlichen Berechtigungsumfang.

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Der Prozess Musterzulassung nach EASA Part 21J

Entwicklungen an Luftfahrtprodukten bedürfen einer einem komplexen Zulassungsverfahren. Bevor dieses nicht abgeschlossen ist, darf kein Flugzeug zugelassen bzw. einzelne Produkte nicht in einem Luftfahrzeug verbaut werden.

Am Beginn eines Entwicklungsprozesses steht die Ausarbeitung einer allgemeinen Entwicklungsbeschreibung in Form einer Spezifikation bzw. General Description. Auf dieser Basis sind die geplanten Aktivitäten nach deren Umfang und Komplexität zu klassifizieren. Unterschieden werden die Entwicklungskategorien minor (geringfügig / klein) und major (erheblich / groß). Im Anschluss an die Klassifizierung der Entwicklungsaktivität erfolgt die Festlegung des Musterprüf- / Zulassungsprogramms (Certification Programm). Das Musterprüfprogramm bildet die Basis der Zulassung. In einem ersten Schritt sind die anzuwendenden Bauvorschriften zu identifizieren. Nicht immer ist die Gültigkeit bzw. Anwendung einer Bauvorschrift für den spezifischen Einzelfall eindeutig, sodass diese der Interpretation bedarf.

Die Nachweisführung (Showing of Compliance) dient dem Zweck, die Übereinstimmung der Entwicklung (z.B. mittels Tests oder Berechnungen) mit den anzuwendenden Bauvorschriften zu prüfen und zu begründen. Dabei prüft auch die Behörde jede große Entwicklung im Zuge der Nachweisführung auf Einhaltung der Bauvorschriften, ganz gleich, ob es sich um ein gänzlich neues Luftfahrzeug oder nur um eine Modifikation handelt.

Sind alle Nachweise erbracht und wurde die Musterprüfung erfolgreich abgeschlossen, so stellt die Behörde die Zulassungsurkunde für das betroffene Muster aus.

EASA Part 21J Prozess von der Idee bis zur Musterzulassung
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Certification Specification (CS) / Bauvorschriften

Bauvorschriften detaillieren die Zulassungsanforderungen an luftfahrttechnische Entwicklungen auf technischer Ebene. Sie spezifizieren somit die zukünftige Beschaffenheit von Produkten und geben dabei zugleich vor, wie Lufttüchtigkeit an diesen nachgewiesen wird. Die Bauvorschriften der EASA werden als Certification Specification (CS), die der amerikanischen Luftfahrtbehörde FAA als Federal Aviation Regulations (FAR) bezeichnet.

Die Bauvorschriften von EASA und FAA sind in Aufbau und Struktur ähnlich und weisen auch inhaltlich in vielen Bereichen eine hohe Übereinstimmung auf. Grundsätzlich zu beachten sind jedoch die abweichenden Begriffsverwendungen für das Interpretationsmaterial. Die EASA bezeichnet dieses als Acceptable Means of Compliance (AMC), während in den JAR von Advisory Circular Joint (ACJ) und Advisory Material Joint (AMJ) gesprochen wird. Im FAA-Raum werden sie als Advisory Circular (AC) geführt und sind aus dem FAR-Basisregelwerk ausgegliedert.

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ETSO Produkte

Eine Besonderheit in der Entwicklung luftfahrttechnischer Produkte bildet der European Technical Standard Order (ETSO). Dies ist ein Standard für ausgewählte Bauteile, Geräte und Materialien, die in zivilen Luftfahrzeugen verbaut werden. Dieser legt Mindestanforderungen an das Leistungs- oder Eigenschaftsniveau der betroffenen Produkte fest, die in zugehörigen Bauvorschriften definiert sind (CS-ETSO). Typische Bauteile, die dem ETSO-Standard unterliegen, sind z.B. Instrumente, Sitze, Reifen, Rettungs- und Sicherheitsausrüstung sowie APUs.

Das Vorgehen zur Entwicklung, Zulassung und Herstellung von ETSO-Produkten ist im EASA Part 21 Subpart O geregelt. Danach kann eine ETSO-Zulassung grundsätzlich von jedem Betrieb beantragt werden, der für das Produkt die notwendige Konstruktionspraxis und die Ressourcen nachweist. Es ist also keine Zulassung als Entwicklungsbetrieb nach EASA Part 21J notwendig, um ein ETSO-Design zu beantragen.

Voraussetzung einer spezifischen Produktzulassung durch die EASA ist die dortige Einreichung umfassender Informationen hinsichtlich Bauausführung und Leistungseigenschaften (Declaration of Design & Performance – DDP).

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